Zu Sonderbauten


Zum Begriff des Sonderbaus

Sonderbauten sind die Vorhaben/ baulichen AnlagenGebäude und Räume, die sich aufgrund der Anforderungen an ihre Art und/oder Nutzung unterscheiden von den bau- und sicherheitstechnisch unproblematischeren Gebäuden: meist Wohngebäuden mit ihren Nebengebäuden und Nebennutzungen, für die Regelungen der Landesbauordnungen konzipiert sind.

In Anwendung der Vorschriften handelt es sich bei einem Sonderbau um (entweder/ oder)

  • ein Gebäude,
  • eine Nutzungseinheit,
  • einen Raum,
  • eine bauliche Anlage (nach der MBO auch um eine sonstige Anlage),
    z.B. ein Aufstell- oder Versammlungsplatz, eine Rampe, eine Tribüne.

Vorschrift zum Begriff, z.B. in NRW § 54 Abs. 1 BauO NRW

"... bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung..."


Was zu den Sonderbauten rechnet - und die Vorgaben dafür

  • Besondere Vorhaben, für die es in den Bundesländern eine die Landesbauordnung ergänzende Vorschrift gibt, wie z.B. in NRW - gesammelt - die Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) für
    •  bestimmte Versammlungsstätten (vgl. für NRW § 1 Abs. 1 SBauVO),
    •  Beherbergungsstätten bestimmter Größenordnung (vgl. für NRW § 48 Abs. 1 SBauVO),
    •  Verkaufsstätten (vgl. für NRW § 59 SBauVO),
    •  Hochhäuser (vgl. für NRW § 88 SBauVO),
    •  Garagen- Baulichkeiten (wobei Kleingaragen nicht als Sonderbauten gelten, vgl. § 117 SBauVO),
    •  Betriebsräume für elektrische Anlagen (vgl § 139 SBauVO).

  • Bestimmte Sonderbau- Vorhaben, die, weil als besonders sicherheitsrelevat eingestuft, in der Landesbauordnung besonders als solche aufgelistet sind, z.B. in der Musterbauordnung im § 2 Abs. 4 MBO und für NRW im § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Für diese ist in NRW das volle Baugenehmigungsverfahren vorgesehen.

  • Weitere Vorhaben, die wegen ihrer Art (Konstruktion, Bauart, Gefährlichkeit aus der Art oder auch Größe) oder/und ihrer Nutzung (z.B. durch bewegungseingeschränkte Menschen, wegen u.a. Nutzung durch unachtsame Menschen, wegen Umgangs mit explosiven Stoffen, u.v.m) als Sonderbau zu bewerten sind. Soweit die Problematik der Art und der Nutzung nicht über das "normale" (s.o.) hinaus geht, ist die Sonderbau-Eigenschaft zu verneinen.

Planungen und Forderungen zugunsten von Sonderbauten

Vorschrift zum Kompensationsmaßnahmen und Forderungen, z.B. in NRW § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW:

"Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften 

      a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder

      b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf.

Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf ... [lange Liste]"


Es ist also für alle Belange, die den Unterschied zu den Wohngebäuden etc. ausmachen, ist der Mehr- oder auch Minderbedarf an baulichen, organisatorischen und ggf. anlagentechnischen Maßnahmen zu ermitteln, zu planen und herzustellen, der sich aus der andersartigen Art oder Nutzung ergibt.

Dabei ist die v.g. Auflistung der LBO allein als Gedankenstütze für die Planer und Prüfer gedacht. Sie soll keinesfalls dazu verleiten, für alles Kompensationsmaßnehmen bzw. Forderungen zu finden.


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Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2013 *  Nutzungsbedingungen