Das Wohngebäude im Baurecht


Das Wohngebäude ist in der Anwendung des öffentlichen Baurechts aus zwei Perspektiven zu sehen, und damit in unterschiedlichem Umfang zulässig:

 

1.

 

Nach dem Bauordnungsrecht

      Bauordnungsrechtlich ist das Wohngebäude von Bedeutung, weil die Wohnnutzung zum einen den Sicherheitsstandard bestimmt (begünstigt) und zum anderen auch einfachere Baugenehmigungs-/ Zulassungsverfahren und den Verzicht auch bauaufsichtliche Prüfung ermöglicht: die Genehmigungsfreistellung und tlw. auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

In diesen Fällen muss das Gebäude als Wohngebäude ausschließlich für eine Wohnnutzung geplant bzw. genutzt sein - ein häusliches Arbeitszimmer eingeschlossen (nicht aber Nutzungen für freie Berufe oder gar Gewerbe); zugehörige Garagen dto.
 

2.

 

Nach dem Planungsrecht

      Wo mit der Bauleitplanung und bezüglich einer Zulässigkeit nach dem Planungsrecht von Wohngebäuden gesprochen wird, geht es um die Art der Nutzung nach den §§ 2 - 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Durch die Rechtsprechung klargestellt wurde dazu, dass es sich so lange um ein Wohngebäude handelt, so lange die Hauptnutzung "Wohnen" ist und so lange der überwiegende Flächenanteil wohnmäßig genutzt wird.

Sobald dieser Anteil aber 50 % übersteigt, handelt es sich planungsrechtlich nicht mehr um ein Wohngebäude. Damit kann ein Gebäude der Nutzungsart nach schlagartig unzulässig werden, wenn z.B. in einem Zweifamilienhaus, in dem ein Rechtsanwalt in der kleineren Einheit ein Büro unterhält, die Wohnnutzung zugunsten eines vergrößerten Anwaltsbüros aufgegeben wird. Oder wenn im Dreifamilienhaus zwei - auch kleinere - Wohnungen zu einem Büro zusammengelegt werden.

Wohngebäude sind in Gewerbe- und Industriegebieten im Regelfall unzulässig (wenn Wohnen nicht ausnahsweise zulässig ist und genehmigt wurde.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen