Die Planungsvorgaben nach § 35 BauGB


Der § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gilt für Vorhaben im sogenannten Außenbereich (in einem nicht im Zusammenhang bebauten Ortsbereich), der häufig von planungsrechts-unerfahreneren Personen nicht eindeutig zu definieren bzw. abzugrenzen ist und sogar innerhalb einer Ortschaft gegeben sein kann (z..B. in parkähnlich wirkenden Bereichen). Es gibt zur Abgrenzung und Unterscheidung eine große Zahl maßgeblicher Gerichtsentscheidungen, die die Grenzen aufzeigen.

Im Außenbereich geht der Gesetzgeber von einem grundsätzlichen Bauverbot aus, wobei aber bestimmte reguläre Ausnahmen und im Falle sehr geringer Auswirkungen auch besondere Ausnahmen schon im Gesetz vorgesehen sind und einen sogenannten aktiven/ erweiterten Bestandsschutz sichern. Dort ist ist ein Vorhaben also nur zulässig, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und (entweder / oder)...

1. wenn das Vorhaben gemäß § 35 BauGB "privilegiert" ist

  • also als Vorhaben, das nachweislich der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder dem Gartenbau "dient" (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB) oder

  • also als eines der Vorhaben, die üblicherweise vorwiegend im Außenbereich möglich sind (§ 35 Abs. 1 BauGB unter den Nrn. 3 - 7),

2. wenn es ein "sonstiges Vorhaben" ist und § 35 Abs. 4 BauGB irgendwie entspricht

wenn es also nach einer der Ziffern des § 35 Abs. 4 BauGB als Weiternutzung/ Nutzungsänderung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung oder u.U. auch Wiedererrichtung eines "zulässigerweise errichteten" Gebäudes (oder auch Betriebs) "begünstigt" zu beurteilen ist, also aus Gründen eines aktiven Bestandsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig anzusehen ist. 

3. als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB,

unter ganz besonderen Voraussetzungen und wenn es so aussenbereichsverträglich ist und öffentliche Belange nicht oder so geringfügig beeinträchtigt, dass es dennoch zugelassen werden kann.
 

Hinweise:

a) Ergänzend zu § 35 BauGB greift auch Baunebenrecht, insbesondere das Landschaftsrecht. Aber auch im § 35 BauGB sind zu den o.g. Forderungen weitere gestellt.

b) Darstellungen in einem Flächennutzungsplan begründen kein Baurecht, haben aber bei den unter 2. beschriebenen Entscheidungen Bedeutung.

 

Für den Fall der Planungsunsicherheit bezüglich eines Vorhabens im Außenbereich, insbesondere eines der meist infrage kommenden Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB, wird auf das Angebot einer entsprechenden Schulung verwiesen.

 
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau-RAT  *  Nutzungsbedingungen