Zum Erfordernis von Nachbar-Genehmigungen

 

Was öffentlich- rechtlich zulässig ist, können Nachbarn grundsätzlich nicht verhindern - zumindest wenn dafür nur das eigene Grundstück genutzt und das Nachbargrundstück nicht benutzt oder beschädigt wird. Sie können es auch nicht mit Erfolg abwehren, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte nicht tangiert sind. Als solches Nachbarrecht ist - zusammengefasst - hauptsächlich das "Rücksichtnahmegebot" (§ 15 BauNVO) zu nennen, das auch bei einer übermäßigen Inanspruchnahme vermeintlicher "Rechte" z.B. aus Abstandflächenvorschriften, Vorschriften zum Maß der Nutzung auf Grundstücken, Immissionsschutzvorschriften u.ä. gegeben sein kann. Das wäre dann im Einzelfall darzulegen und zu prüfen.

Im Baugenehmigungsverfahren werden Nachbarn entsprechend meist nicht beteiligt. Einzelne Bundesländer haben in der Landesbauordnung zwar die ergänzende Information der Grundstücksnachbarn über das beantragte Vorhaben vorgesehen. Meist werden Nachbarn aber dann von der Behörde informiert und zu eventuellen Einwendungen befragt, wenn mit der beantragten Planung Abweichungen von den Bau- Vorschriften vorgesehen sind. Auch dann geht es in der Regel nicht um eine Nachbar- Genehmigung, sondern nur mehr um eine Entscheidungshilfe für die Behörde. Diese Entscheidung muß korrekt getroffen werden - darf den Nachbarn also nicht unzulässig in seinen Rechten verletzen.

Wenn das Nachbargrundstück mit der Herstellung eines Vorhaben benutzt werden soll oder vielleicht beschädigt werden kann o.ä., bedarf es der auf privatrechtlich einzuholenden Genehmigung/ Einwilligung des betroffenen Nachbareigentümers. Wenn es mehrere Eigentümer gibt (z.B. Ehepaar oder auch > 100 Teileigentümer oder deren entsprechend vevollmächtigter Vertreter). Diese ist direkt einzuholen; es gelten dafür die zivilen Nachbarrechte (Bürgerliches Gesetzbuch, z.B. Nachbarrechtsgesetz NRW).

 
Siehe auch:

Für Nachbarn: Genehmigungspflichten
Für Nachbarn: Nachbarbeteiligung

 
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Ulrike Probol 07/ 20013 für Bau- RAT