Notwendige Garage, notwendiger Stellplatz


Wie der Begriff schon andeutet, handelt es sich um Abstellflächen für Fahrzeuge (meist für PKW; es gibt aber auch Fahrrad-Abstellflächen), die nach dem öffentlichen Baurecht (LBO) als "notwendig" angesehen werden und ohne deren Nachweis ein Vorhaben nicht genehmigt wird. Sie errechnen sich nach einem bestimmten nach der Landesbauordnung vorgegebenen Schlüssel entsprechend der geplanten Nutzungsart und der angenommenen Nutzungsintensität - jedoch auch in Abhängigkeit von der gegebenen Anbindung an den ÖPNV. Die Mindest- Stellplatzgröße und die der Fahrgassen bzw. Rangierflächen richtet sich nach der Sonderbauverordnung bzw. Garagenverordnung.

Zur Planung notwendiger Stellplätze bzw. Garagen

Die erforderliche Anzahl Stellplätze ist auf dem Baugrundstück mit zu planen und mit den Bauvorlagen nachzuweisen. Alternativ darf der Nachweis ggf. auch auf einem Grundstück in ausreichender Nähe erfolgen, wenn die Fläche dort geeignet formell und materiell geeignet ist und wenn der Zusammenhang rechtlich z.B. durch Baulast zugunsten des Baugrundstücks gesichert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können notwendige Stellplätze mancherorten auch durch die Zahlung einen bestimmten Geldbetrags an die Kommune nur "abgelöst" werden (vgl. z.B. § 51 Abs. 5 und 6 BauO NRW).

Diese Stellplätze während ihres Bestands

"Notwendige" Stellplätze und Garagen müssen als solche parallel zu einem Vorhaben hergestellt und für die Nutzung bereitgehalten werden. Dabei sind sie nicht zwingend für das Vorhaben zu nutzen, womit sie im Zusammenhang genehmigt wurden. Die Stellplätze müssen im Zweifel den Nutzern zur Verfügung gestellt werden, ggf. auch gegen eine Mietzahlung. Eine Zweckentfremdung (Nutzung zur Lagerung, für KFZ-Reparaturen, Unterbinden der Nutzung) ist unzulässig.


Die notwendigen Stellplätze bei Bestandsimmobilien

Im Regelfall kann über die für die Bestandsimmobile erteilte Baugenehmigung(en) festgestellt werden, wieviele Stellplätze damit als "notwendig" festgeschrieben wurden, und wo sie anzuordnen waren. Es gibt aber auch viele ältere Baulichkeiten, für die Stellplätze niemals gefordert wurden. Für diese werden heute die ggf. dazu hergestellten (vorhandenen) Stellplätze als notwendige Stellplätze angesehen.

Allerdings: Wird ein Objekt "wesentlich" geändert, stellt sich die Stellplatzfrage neu und der Stellplatznachweis wird gefordert. Beispiel: Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung umgewidmet in ein Architekturbüro, so müssen die dafür notwendigen Stellplätze nachgewiesen werden. Wird ein gemischtgenutztes Gebäude insbesamt für z.B. eine Behindertenwerkstatt umgewidmet, müssen die Stellplätze für das gesamte Gebäude nachgewiesen werden.