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Begriff:

Änderungsgesetz zur Landesbauordnung NRW (BauO NRW), am 12.12.2006 geändert, am 27.12.06 veröffentlicht und in Kraft getreten am 28.12.06.

Bei der Neufassung geht es um die bei der Planung - inbessondere wegen seiner nachbarschützenden Funktion - so wichtigen "Abstandflächen"- Vorschriften §§ 6 und 7 der BauO NRW. Darüber hinaus wurde die entsprechend "Abweichunges-" Vorschrift  des § 73 Abs. 1 BauO NRW geändert.

§ 6 BauO NRW - Änderungen seit 12 - 2006


Die Neufassung der Vorschrift ist nun zwei Monate in Kraft und es zeigen sich - infolge der Dienstbesprechungen und durch Fachkommentare z.B. eines Richters des OVG NRW - nicht nur das "Mehr" an baulichen Möglichkeiten des Gesetzestextes, sondern auch eine Reihe von Planungsfällen, die in der Planungs-und Genehmigungspraxis zu Schwierigkeiten führen können.

Das Stichwort "Rücksichtnahmegebot" sei hier genannt. Dieses ist ein sehr facettenrecih zu interpretierendes Gebot - a.G. des § 15 BauNVO einzuhalten, neben dem § 6 BauO NRW und vorrangig.

Auch wurde vergessen, den bis 2006 eingereichten, aber noch nicht mit dem Bau begonnenen "genehmigungsfreien" Gebäude einen gesetzlichen Schutz zu geben, so dass nach der Jahreswende begonnene Gebäude vielfach bauordnungsrechtlich unzulässig sein können, wenn z.B.ein Balkon zum Nachbarn nicht mindestens 3 m Abstand hält.

Die Bau-RAT- Autorin hat sich inzwischen intensiv mit den Abstandflächenvorschriften auseinandergesetzt und alle Texte hinsichtlich der praktischen Umsetzung geprüft - auch für ein Seminarangebot (Präsentation, Seminarunterlagen, Fallbeispiele).


Im Ergebnis werden den Planern, Sachverständigen und anderen Interessierten Angebote zur detaillierteren Information gemacht:
 

Weitergehende Informationen zum Gesetz 
Seminare 
Formulare für die Sicherung eines Grenzanbaus  

Beispielsurteil "Balkon als Aussichtsplattform" 

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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 07/ 2007