Bauantrag und Bauvoranfrage

Bauen, Ändern und auch Nutzen, das nach der Landesbauordnung zu den baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben rechnet, erfordert im Grundsatz einen Bauantrag und die "Baugenehmigung" als Freigabe des Herstellungs- Beginns. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann für ein als einfacher gesehenes Vorhaben ersatzweise ein einfacheres Verfahren allein einer Kenntnisgabe gegenüber der Behörde vorgesehen sein (z.B. in NRW sogar für Wohngebäude unterhalb der Hochhausgrenze, vgl. § 67 BauO NRW). Einem Bauantrag o.ä. vorgeschaltet werden kann ein Antrag auf Bauvorbescheid. Zu beachten ist, dass je nach den Gegebenheiten für das Vorhaben weitere behördliche Genehmigungen vorschrieben sein können.

Beim Antrag auf Bauvorbescheid handelt es sich um die Beantragung einer verbindlichen schriftlichen behördlichen Zusage, später eine gewünschte Baugenehmigung zu erhalten. Es empfiehlt sich dringend, schon vor der Bauvoranfrage zu ermitteln, ob und wie weit das Vorhaben zulässig ist. Sonst könnte die Bauvoranfrage entbehrlich sein.

Ein solcher Bauvorbescheid allein berechtigt nicht zum Bau- oder Nutzungsbeginn, lässt aber im Vorgriff auf einen späteren Bauantrag einzelne Planungspunkte klären und/ oder beantwortet Fragen und gibt ähnlich einer Baugenehmigung für die Zeit seiner Geltungsdauer Planungs- und Investitionssicherheit. Er hat zudem nur Aussicht auf u.U. spätere Verlängerung, wenn seit dem Erlass nicht maßgebliches Recht geändert wurde oder neue Erkenntnisse dagegen gewonnen wurden.

Antragsteller und Planverfasser

Für die Erstellung des Bauantrages und der Bauvorlagen sind - bis auf wenige Ausnahmen, die in den Landesbauordnungen etwa im Bereich der §§ 65 - 75 geregelt sind (in NRW im § 70) - Fachleute mit dafür ausreichender Sachkunde und Erfahrung vorgeschrieben. Als Entwurfsverfasser ist meist ein in die Architektenliste oder eine vergleichbare Liste eingetragener "bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser" bzw. Architekt gefordert. Z.B. in NRW besteht diese Forderung nicht gefordert für Kleingaragen, Behelfsbauten u.ä., Nicht- Gebäude und reine Nutzungsänderungen. Gleichwohl kann es sinnvoll und im Ergebnis kostensparend sein, auch dafür den Rat von Fachleuten in Anspruch zu nehmen.

Antragsteller und Rechtspartner der Behörde ist, wer sich im Antrag als Bauherr bezeichnet und als solcher unterschreibt. (Es muss nicht der Grundstückseigentümer sein.)

Hinweis:
Die Formulierung von Bauvoranfragen gehört zum Leistungsangebot der Bau-RAT- Anbieterin.

Antrag und Antragsformulare

Für den jeweiligen Bauantrag - als Deckblatt für die Bauvorlagen - gibt es in den Bundesländern besondere landeseinheitliche Vordrucke, die meist verbindlich vorgeschrieben sind. Diese können für die Baugenehmigungs-, Kenntnisgabe-, Abbruch-, Teilungs- und Werbeanlagengenehmigungen unterschiedlich sein. Eine große Zahl Kommunen bietet diese Vordrucke schon über Internet zum Ausdruck, zum online- Ausfüllen oder Download an.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT   *  Nutzungsbedingungen