Zur anzuwendende Baunutzungsverordnung etc.

Bei allen Bebauungsplänen seit dem Inkrafttreten der ersten Baunutzungsverordnung (BauNVO '1962) müssen sich diese Nachweise an den dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorschriften in den bei Inkrafttreten geltenden Fassungen orientieren, wenn der B-Plan durch spätere Änderung nicht ausdrücklich anderes festsetzt: BBauG/ BauGB mit BauNVO und ergänzend (die Inhalte des B-Plans begründend) Vorschriften der Landesbauordnung z.B. zu Vollgeschossen, Staffelgeschossen, Aufenthaltsräumen, Zulässigkeiten im Grenzbereich (Abstandflächen), örtlichen Bauvorschriften. Dieses ist nicht allen Fachleuten bekannt. Vgl. => die NRW-Vollgeschoss-Regelungen seit 1962

Die verschiedenen Fassungen der BauNVO datieren vom 26.06.1962, 26.22.1968, 15.09.1977, 19.12.1986 und vom 23.01.1990. Unterschiedliche Regelungen gibt es darin sowohl für die zulässigen Arten der Nutzung in den Baugebieten wie besonders auch für den Nachweis der GRZ und GFZ. Hier bestehen gerade zwischen der letzten Baunutzungsverordnung von 1990 und der davor geltenden gravierende Unterschiede.

Bezogen auf die Anwendung der Vorschriften der Landesbauordnungen gibt es bei den Fachleuten mancherorten Meinungsunterschiede, ob z.B. der § 2 Landesbauordnung „dynamisch“ (nach der aktuellen LBO/ BauO) oder „statisch“ (nach der zum Zeitpunkt des Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Landesbauordnung) auszulegen ist. Nach mehreren dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen ist die v.g. statische Betrachtungsweise richtig (vgl. z.B. OVG Berlin vom 10.03.1989, OVG 2 B 4.87 und insbesondere VGH Baden- Württemberg vom 27.01.1999, 8 S 19/ 1999, worin anderslautende Entscheidungen widerlegt wurden).

Für die zulässigen Nutzungen und besonders für die korrekte Berechnung des geplanten Maßes der Nutzung und den entsprechenden Nachweis gilt es also, die Daten der einem Nachweis zugrunde zu legenden Vorschriften und deren Inhalte zu kennen. Dazu kann auch in ältere Bebauungspläne eine neue Festsetzung eingefügt sein, nach der aktuelles Recht anzuwenden ist. Es ist u.U. zu empfehlen, vor dem Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht nachzufragen, ob entgegen den Ausführungen unter 2. ein Nachweis nach der aktuellen BauO NRW akzeptiert wird. (Das kann aber nur zu einer Duldung, nicht zur tatsächlichen Rechtmäßigkeit führen; die z.B. Inanspruchnahe nachbarlicher Abwehrrechte kann es nicht hindern. Ich weise nur darauf hin, weil solche Handhabung in der Praxis zu beobachten ist).


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Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen