Das Baugrundstück

Im öffentlichen Recht ist das Baugrundstück nicht unbedingt identisch mit der Fläche, die der Bauherr als solche ansieht.

Das Baugrundstück real

Der Idealfall eines Grundstücks ist die aus einem oder auch mehreren Flurstücken bestehende Fläche einer Gemeinde und Gemarkung, die auf einem Grundbuch-Blatt zum "Grundstück" zusammengeführt ist. (Es ist möglich, diese Flurstücke zu einem Flurstück zu vereinigen, was aber erfahrunsgemäß selten veranlasst wird.) Dieses Grundstück gehört insgesamt einem bestimmten Eigentümer oder einer Eigentümergemeinschaft. Infos dazu sind beim Grundbuchamt beim Amtsgericht zu erhalten.

Wenn mehrere solcher Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören, sind sie doch Einzelgrundstücke. Um zu einem insgesamt bebaubaren Grundstück zu werden, müssten sie vereinigt werden: wenn nicht auf einem Grundbuchblatt, dann in NRW z.B. durch Baulast.

Das Baugrundstück im Planungsrecht

Hier wird die Fläche eines grundsätzlich bebaubaren Grundstücks angesprochen, die für das Maß der Nutzung für eine Bebauung maßgeblich ist, und zwar für Vorhaben im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB. Dazu regelt § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO):

"Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist."
 
Es sind also für die Grundstücksfläche für GRZ, GFZ und BMZ alle die Flächen nicht einzurechnen, die z.B. als Grunflächen u.ä., z.B. zweckgebunden als Garagenflächen festgesetzt sind oder auf denen längerfristig Erschließungsstraßen vorgesehen sind.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen