Planungsrechtliche Grenzen für das Vorhaben


Für eine ordnungsgemässe und reibungslose Planung eines Vorhabens (Bauen wie auch Nutzen) ist die Kenntnis der massgeblichen Vorschrift des Planungsrechts unabdingbar, um nicht von vorn herein mit der Planung in die Irre zu gehen.

Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen (entweder/ oder)

  • wo ein Bebauungsplan gilt:

    der Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) , wonach ein Vorhaben diesem Bebauungsplan  (B-Plan) "nicht widersprechen" darf. Der Bebauungsplan hat entsprechende zeichnerische und meist auch textliche Festsetzungen, die auf BauGB, BauNVO und LBO begründet sind.

  • wo kein Bebauungsplan gilt und nicht "Aussenbereich" ist:

    die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach der Art und der Nutzung "in die vorhandene Umgebungsbebauung" einfügen" muss und u.a. dort keine "unzumutbaren Spannungen" verursachen darf. was maßgebliche Umgebungsbebauung ist, nach welchen Kritereien ein Einfügen bewertet wird und was Spannungen verursacht, ist durch eine große Zahl maßgeblicher Gerichtsentscheidungen festgeschrieben.

  • wo der Bereich des Vorhabens als Aussenbereich zu qualifizieren ist:

    der Zulässigkeit nach § 35 BauGB, wonach ein Vorhaben mindestens einer der grundsätzlichen Zulässigkeits- Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 4 des § 35 BauGB - oder in besonders gelagerten Fällen auch nur Absatz 2 des § 35 BauGB - entsprechen muss. => Vorschrift des meist anzuwendenden Abs. 4.

Über diese Fälle hinaus könnten im Einzelfall auch die §§ 14 - 17 BauGB oder der § 33 BauGB Bedeutung bekommen, was hier als besonderer Ausnahmefall nicht besonders angesprochen wird. In allen Fällen ist eine "gesicherte Erschliessung" zusätzliche Zulässigkeits- Voraussetzung.

Für die Entscheidung, welcher der §§ zur Anwendung kommen muss (ob es sich um Nicht-Außenbereich handelt, ob ein Bebauungsplan nicht durch Gerichtsentscheid angreifbar ist, ob ein Bebauungsplan in Änderung begriffen oder neu aufgestellt wird) ist das Bauordnungsamt zuständig. Auskünfte zum Inhalt von Bebauungsplänen erteilt meist das Planungsamt der Verwaltung, wenn nicht die Gemeinde.

Die Ermittlung und die reibungslose Umsetzung der planungsrechtlichen Erfordernisse erfordert die gute Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben und ihrer Anwendung, denn zu den knappen Sätzen der Vorschrift sind in den schwierigeren Fällen eine Vielzahl ergänzender Vorschriften und Auslegungskriterien - in sehr vielen Fällen auch aus maßgeblichen Gerichtsentscheidungen höherer Gerichte oder aus Bestandschutzkriterien - zu kennen.

 
© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen