Balkone und Altane, Loggien


Im Gegensatz zu den unstrittig innerhalb der überbaubaren Flächen anzuordnenden Loggien zwischen begrenzenden Wänden gibt es als u.a. => begünstigte Vorbauten

  • Balkone = ganz oder teilweise vor die Wand auskragende (frei tragende) Bauteile, dies gemessen in der Auskrage- Richtung

  • Altane = vor die Wand vorgebaute (teilweise oder insgesamt auf Stützen montierte) Bauteile.

Begünstigungen und Beschränkungen für Balkone und Altane

Bei der Planung solcher Gebäudeteile gibt es Einschränkungen hinsichtlich der überbaubaren Fläche (Vorhaben nach § 30 BauGB und § 34 BauGB, vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Bauordnungsrechtlich werden sie durch das Abstandflächenrecht eingegrenzt.


Balkone und Altane sind nur dann baurechtlich begünstigte => Vorbauten, wenn sie

  • eine Länge von max. 1/3 der Länge der maßgeblichen Wand haben,

  • nur bis zu max. 1,50 m vor die Wand des Gebäudes vortreten (mit allen Bauteilen; mindestens in NRW rechnet die Tiefe einer Loggia dahinter nicht zu diesen 1,50m),

  • von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mit allen Bauteilen mindestens 3,00 m Abstand halten,

  • wenn es nicht um eine - festgesetzte - geschlossene Bauweise geht, sind z.B. nach der Bau NRW' 2006 seitlich 3 m Abstand zur seitlichen Nachbargrenze zu halten, vgl. z.B. die Festsetzungen eines B-Planes.

Balkone und Altane, die diese Vorgaben nicht erfüllen, müssen damit alle Vorschriften hinsichtlich der überbaubaren Flächen und der Abstandflächen voll einhalten.

Bei Bestandsimmobilen aus der Zeit vor 2006 können bei diesen Gebäudeteilen andere Regeln und geringere Einschränkungen zu sehen sein. Der Zustand hat dann Bestandsschutz, so lange keine maßgeblichen Änderungen erfolgen.

Sonstiges

Die Brüstungen von Balkonen müssen bei Gebäuden geringer Höhe mindestens 0,90 m hoch sein, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m (vgl. § 38 MBO, z.B. § 41 BauO NRW, jeweils Abs. 4).

Balkone und Altane in jeder Form und Größe sind gehören zu den baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben, ausgenommen sind nur die Verkleidungen von Balkonbrüstungen. (Da die Brüstung in gefahrloser Ausführung zum fertiggestellten Vorhaben gehört, kann es nur um einen Austausch gehen.) Mit dem Genehmigungsverfahren ist auch die Standsicherheit nachzuweisen.

Hinweis: Erfahrungsgemäß sind bei Neubauten Balkonbrüstungen häufig bei Inbetriebnahme eines Gebäudes nicht fertiggestellt, was bei Mitarbeitern der Behörden Bedenken dagegen bewirkt. Es wird deshalb empfohlen, die zugehörigen Balkontüren vorsorglich mit abschließbaren Beschlägen zu versehen.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen