Begünstigte Vorbauten


Hier werden vor Gebäude auskragende Bauteile und auch tlw. vorgebaute Gebäudeteile angesprochen, die im Planungsrecht wie auch im Abstandflächenrecht in durch Vorschriften und Gerichtsentscheidungen definierten Grenzen begünstigt werden:

Vorgaben für alle Vorhaben bezügl. der überbaubaren Flächen

§ 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO):

"Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."

Als die abgesprochenen untergeordneten Nebenanlagen können nur nicht mit den Gebäude verbunden Anlagen angesehen werden, also z.B. Terrassenüberdachungen, Hauseingangstreppen. Entscheidend ist hier der zweite Satz, nach dem nur Vorbauten, die - und so wie sie - "nach Landesrecht" zulässig sind, also mindestens nach den Vorschriften zu den Abstandlächen und nach Rechtsprechung, die die Dimensionen und Abstände eingrenzt.

Wo nicht eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, sind Vorbauten im Grenzbereich nicht begünstigt und müssen i.d.R. auch seitlich Abstandflächen einhalten, vgl. Entscheidung des OVG NRW vom 17.07.2008, AZ 7 B 195/ 08

Vorgaben für die Abstandflächen

§ 6 Abs. 7 BauO NRW:

"Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,

1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und

3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.

Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht."

§ 6 Abs. 5 MBO als Grundlage für andere LBOen: "Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

  2. Vorbauten, wenn sie
    a)  insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
    b)  nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
    c)  mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

  3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen