Entwurfsverfasser- Eignung + Kompetenzen


Entwurfsverfasser müssen den Entwurf "können"

Um eine Person mit bestimmten Beruf geht es beim Entwurfsverfasser zunächst nicht. Beispiel: Für eine baugenehmigungsbedürftige Gartenmauer darf auch eine Person ohne baufachlichen Beruf Entwurfsverfasser/in sein. Sie muss aber u.a. wissen, wie die Mauer frostfrei zu gründen und wie sie ausreichend ausgesteift herzustellen ist, damit sie ihre Funktion nachhaltig ordnungsgemäss und sicher erfüllt - und sie muss ggf. auch haften für einen "fehl- verfassten" Entwurf und mögliche schädigenden Folgen! Jedoch haften zunächst die Bauherren wegen Ihrer Entwurfsverfassens-Entscheidung.

Entwurfsverfasser müssen nur für Gebäude "bauvorlageberechtigt" sein.

Dabei geht es um die Errichtung und um die maßgebliche Änderung (vgl. => Begriffe), und es sind auch Ausnahmen vorgesehen, vgl. die Vorschrift unten. Der Kompetenz nach gemeint sind Entwurfsverfasser, an die nach Ausbildung, Qualifikation, Berufsethos und langjähriger Gewährleistung eigentlich besondere Anforderungen gestellt werden. Die Forderung soll dem Schutz von Bauherren und deren Rechtsnachfolger, von Nutzern und anderen ggf. Betroffenen dienen und sicherstellen,

  • dass eine mindeste fachliche Kompetenz für die Aufgabe gegeben ist (diese wird zunächst von den zuständigen Kammern geprüft und auch verfolgt, was Auftraggeber aber nicht von der Pflicht entbindet, sich selbst von der Kompetenz zu überzeugen),

  • dass eine Berufshaftpflichtversicherung hinter den Entwurfsverfassern steht, die notfalls finanziell für Fehler einsteht (auch das sollen die Kammern prüfen und Auftraggeber überzeugen sich besser selbst).


Vorschrift zur Forderung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (NRW)

§ 70 BauO NRW

1 Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1). § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.

2 Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

  1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
  2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),
  3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
  4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
  5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
  6. Terrassenüberdachungen,
  7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
  8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden."


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