Maßnahmen gegen behördliches Handeln

Vielerorten und aus vielerlei Anlässen und Gründen sind Bürger nicht einverstanden mit behördlichem Handeln - also Tun oder auch Unterlassen. Hier werden die Fälle angesprochen, in denen es nicht um behördliche Entscheidungen geht, die i.d.R. mit eine schriftlichen "Verwaltungsakt" bekannt gegeben werden, mit dem dann der normale Rechtsweg offen ist. Anders herum: Es geht um Fälle, in denen die Behörde sich als unzuständig bezeichnet und/ oder die Bearbeitung einer Reklamation verweigert oder stillschweigend unterlässt.

Beispielsfälle für fachliche Beanstandungen:

  • Im Reinen Wohngebiet sind regelmäßig Garagenzufahrten zugeparkt, weil dort eine unzulässige oder unzulässig intensiver Nutzung etabliert wurde.
  • In einem Baugebiet wurden per B-Plan Baum-Anpflanzungen und Vorgaben für Einfriedungen rechtswirksam festgesetzt, aber von den Bauherren nicht gefordert, die dem nicht freiwillig nachkommen.
  • Im Allgemeinen Wohngebiet wurde eine Ziegenhaltung als Nebennutzung etabliert, zu der ein entfernterer Nachbar Belästigung reklamiert.

Sachlich vorgetragenen und fachlich nachvollziehbaren Beschwerden von Bürgern müssen die Behörden nachgehen, wenn auch in einem Umfang, den sie selbst entscheiden dürfen. Im Normalfall werden sich Bürger zunächst mündlich und in der Folge auch schriftlich an die zuständige Behörde wenden. (Welche Behörde bzw. welches Amt "zuständig" ist, sollte nach der Gemeindeordnung (GO) o.ä. von der Gemeinde zu erfahren sein. Vgl. auch Wo Informationen einzuholen sind) Erfahrungsgemäß werden sie aber nicht selten nicht ernst genommen oder erhalten keine Antwort, obwohl ihr Anliegen verstehbar und nach näherer Prüfung eher auch berechtigt ist.

Maßnahmen für das Tätigwerden der Behörde(n)

An diesem Punkt ist zu empfehlen, das Anliegen in Form eines schriftlichen "Antrags" an die Behörde heran zu tragen, in dem klar definiert wird:

  1. Worauf bezieht sich der Antrag (Grundstück. Liegenschaften o.ä.)?

  2. Was wird von der Behörde zu tun oder zu unterlassen erwartet?

  3. Was ist Anlass für den Antrag und warum wird geglaubt, die Behörde müsse handeln?

  4. Ggf. Hinweis auf eine Frist, in der ein Antwortschreiben erwartet wird.
    (Hinweis: Eine Frist unter 2 - 6 Wochen - je nach Dringlichkeit - ist eher unrealistisch).

Es gehört zu den Amtspflichten der Behörden, auf dererlei Anträge zu reagieren. Dabei darf die Antwort durchaus sein: "Wir beabsichtigen nicht, in der Angelegenheit tätig zu werden." Je nach dem dieser Antwort zugrunde liegenden Sachverhalt sollte noch eine - auch sehr kurz gehaltene - Begründung angefügt sein. Dieses Schreiben wird wahrscheinlich die Wirkungen eines Verwaltungsakts entfalten (vgl. § 35 VwVfG) wodurch den Antragstellern nun der Rechtsweg offen steht. Je nach Bundesland wäre das gleich Klage vor dem Verwaltungsgericht oder zunächst ein Widerspruchsverfahren.

Sollte die Behörde den oben angesprochenen Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Behörde nicht beschieden haben, ist der Rechtsbehelf der Untätigkeitsklage zulässig (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann ohne anwaltliche Hilfe eingereicht werden und wird vermutlich eine schnelle Reaktion der zuständigen Behörde bewirken. Sie ist jedenfalls für den Antragsteller kostenlos, mindestens wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Alternativ (und wenn ein schnelleres Handeln ......................................

Sonstige evtl. hilfreiche Rechtsbehelfe

Neben dem zuvor Beschriebenen (oder stattdessen) gibt es noch nicht-förmliche Rechtsbehelfe wie die Fachaufsichtsbeschwerde, die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Petition, die über den o.g. Link separat beschrieben werden.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen