Rechte für das eigene Grundstück

Eigentümer eines Grundstücks haben sehr umfangreiche Rechte an Ihren Grundeigentum, die auf der Grundlage des Grundgesetzes nur durch Gesetze eingeschränkt werden. (Bsp.: Die Baufreiheit auf dem Grundstück wird eingeschränkt durch die Baugenehmigungspflicht und die Pflicht, beim Herstellen und Nutzen das Baurecht zu beachten - insbesondere, Gefahren zu vermeiden. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist die Baufreiheit jedoch gegeben und durchsetzbar.)

Auf dem eigenen Grundstück darf gebaut werden, was baurechtlich genehmigt wurde und wie es genehmigt wurde, zumindest was - bezügl. genehmigungsbedürftigen und wie auch nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben - nach den aktuell geltenden Vorschriften baurechtlich zulässig ist. Soweit letzteres zutrifft, müssen die Nachbarn das hinnehmen und werden von der Behörde auch nicht dazu befragt. [=> vgl. auch Abweichungen. Soweit mit einer rechtswidrigen Baugenehmigung bzw. Herstellung nachweislich öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz verletzt ist, vgl. Art der Nutzung beim Nachbarn und Maß der Nutzung beim Nachbarn, Rücksichtnahmegebot, können nachbarliche Abwehrrechte geltend gemacht werden.

Zu Problemen führen könnten Nutzungen (Art der Nutzung), Emissionen, anderweitige Verletzungen des Rücksichtnahmegebots, und sowieso Baulichkeiten im Bereich zur Nachbargrenze. Bei älterem Gebäudebestand auf dem Grundstück könnten sich noch Probleme aus gemeinsamer Grenzwand u.ä. ergeben, die z.B. im Falle eines Abrisses kritisch werden könnten.

Während dem Bauen auf dem eigenen Grundstück dürfen Nachbargrundstücke nicht mit genutzt oder beschädigt werden, soweit deren Eigentümer nicht zugestimmt haben (einschl. Einigung über eine Nutzungsentschädigung, eine Wiederherstellung, Schadenersatz u.ä.). Für besonders schwierig gelagerte Fälle kann eine derartige Mit-Nutzung auf Grundlage des zivilen Nachbarrechts auch erzwungen werden; zu hohe Kosten sind in der Regel jedoch keine Rechtfertigung für eine gerichtliche Anerkennung.

Besonders sensibel sind die Grenzbereiche zu den Nachbarn zu sehen. Z.B. ist es Vorgabe aus dem öffentlichen Recht, dass die Geländeoberfläche nicht oder jedenfalls nicht nachteilig für die Nachbarn verändert werden darf (ggf. auch wiederherzustellen ist). Nachteilig könnte es z.B. sein, wenn mit Veränderungen des Zustands Grenzabstände und die möglichen Höhen von künftiger/ späterer Grenzbebauung manipuliert werden sollen, wenn damit Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke geleitet wird, u.ä.. Vgl. zu grenzständigen Nachbarwänden auch

Einfriedungen ....

Für Bewuchs auf dem eigenen Grundstück gibt es im zivilen Nachbarrecht Regelungen für Pflanzabstände, Pflegepflichten und Fristen für erfolgreiche Einsprüche von betroffenen Nachbarn.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT *  Nutzungsbedingungen