Zur Zulässigkeit der Art der Nutzung

Als eines der vorrangigsten Kriterien der Zulässigkeit ist die städtebauliche Zulässigkeit der Art der Nutzung zu beachten. Diese ist über die §§ 2 - 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Ihr kommt auch insoweit besondere Bedeutung zu, als Nachbarn bei Unzulässigkeit Abwehrrechte geltend machen können, selbst wenn sie nicht wirklich betroffen sind.

Auch aus Gründen des Bauordnungsrechts und anderen Baunebenrechts ist die Nutzung von Bedeutung, Jedoch geht es dabei eher um die Nutzung von kleineren Einheiten: meist Flächen, Gebäudeteilen, Bauzuständen, Räumen und hinsichtlich der Wirkungen beispielsweise um Nutzungsbedingungen, Aufenthaltsraum-Qualitäten, Brandgefahren, Immissionsschutz, Lastannahmen u.v.m., auch Abstandflächen).

Inhalte der Art der zulässigen Nutzung

Um die Zulässigkeit einer "Art der Nutzung" zu bewerten, ist zunächst die Feststellung zu treffen, um welche Art Baugebiet es sich handelt (soweit es sich nicht um Außenbereich i.S. § 35 BauGB geht). Wenn es einen rechtswirksamen Bebauungsplan gibt (§ 30 BauGB), dann trifft dieser eine Aussage. Wenn der Bereich des Objekts als Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, dann ist § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) den Festsetzungen eines B-Planes vergleichbar anzuwenden. Hinweis: Festsetzungen eines Flächennutzungsplanes sind dafür nicht hilreich, weil dieser als nur vorbereitender Bauleitplan kein Planungsrecht festsetzt und kein Nutzungsrecht gewährt.

Die Baunutzungsverordnung beschreibt zunächst die Zulässigkeiten in folgenden Baugebieten:

      Baugebiet §§   wesentliche Vorgabe
  1.   Kleinsiedlungsgebiet (WS) § 2   dient vorwiegend ...
  2.   reines Wohngebiet (WR) § 3   dient ...
  3.   allgemeines Wohngebiet (WA) § 4   dient vorwiegend ...
  4.   besonderes Wohngebiet (WB) § 4a   ist überwiegend ...
  5.   Dorfgebiet (MD) § 5   dient vorwiegend ...
  6.   Mischgebiet (MI) § 6   dient ...
  7.   Kerngebiet (MK) § 7   dient vorwiegend ...
  8.   Gewerbegebiet (GE) § 8   dient vorwiegend ...
  9.   Industriegebiet (GI) § 9   dient ausschließlich ...
  10.   Sondergebiet, das der Erholung dient (SO) § 10   dient ...
  11.   sonstige Sondergebiete (SO) § 11   (individuell festsetzbar)


In der zugehörigen Vorschrift der Baunutzungsverordnung sind vorgegeben:

  • Nutzungen, die zulässig sind; dabei geht es auch um Details der geplanten oder ausgeübten Nutzung * (soweit Nutzungen auslegungsfähig sind, gibt es für fast alles maßgebliche Gerichtsentscheidungen),

  • teilweise: Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn Voraussetzungen dafür gegeben sind,

  • die Zielgerichtetheit der Nutzungen im Baugebiet (=> wesentliche Vorgabe),

  • damit gleichzeitig auch:
    Grenzen der Zulässigkeit für Nutzungen zugunsten "freier Berufe" (§ 13), für Nebenanlagen (§ 14) und wegen des Rücksichtnahmegebots (§ 15).

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* Zunächst geht es bei der bauaufsichtlichen Prüfung um die geplante Nutzung nach Angaben des Antragstellers (über die auch im Bauantrag entscheiden wird). Da die genehmigte Nutzung aber nicht immer identisch ist mit der ausgeübten Nutzung, kann sich bei einer späteren Prüfung durchaus herausstellen, dass die ausgeübte Nutzung nicht mehr den v.g. Vorgaben entspricht.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen