Zur Art der Nutzung beim Nachbarn

Mit am wichtigsten bewertete nachbarschützende Vorschriften sind diejenigen zur Art der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese entfalten sogar dann Schutz und Abwehrrechte für die Nachbarn, wenn eine reale Betroffenheit nicht gegeben ist.

Es sind zu unterscheiden (für Nutzungseinheiten, Gebäude, Plätze etc.):

  1. die zulässige Art der Nutzung, die sich entsprechend dem jeweiligen Baugebiet nach der anzuwendenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) richtet,

  2. die zugelassene Art der Nutzung, die sich bei bei genehmigten Vorhaben nach dem richtet, was nutzungsmäßig genau genehmigt wurde (u.U. auch rechtswidrig):
   
  • Baugenehmigungen können im Einzelfall rechtswidrig sein, gelten aber, solange sie nicht von der Behörde zurückgenommen wurden oder sich nicht irgendwie anders erledigt haben (z.B. durch gegebene Veränderungen gegenüber der Genehmigung, soweit diese wesentlich für die Zulässigkeit sind),
  3. eine ungenehmigt ausgeübte Art der Nutzung, mögliche Ursachen können sein:
   
  • manche früher genehmigte Nutzung wurde von vorn herein entscheidend anders begonnen,

  • Nutzungsänderungen werden erfahrungsgemäß häufig nicht beantragt,
  • Nutzungen können auch "schleichend" wichtige Änderungen erfahren oder erfahren haben.
    (Oft können schon von Fachunkundigeren als unwesentlich bewertete geringe Veränderungen der Nutzung zu einer gänzlich anderen Beurteilung führen (Bsp. Gaststätte in Spielhalle, Tankstelle einschl. Werkstatt in Werkstatt ohne Benzinverkauf, Tischlerei alter Art in modernen Tischlereibetrieb; im WR Gebäude mit 2 Wohnungen und einer Praxis in Gebäude mit 1 Wohnung und Groß-Praxis.)
  4. Nutzungen im Außenbereich, über die hauptsächlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu entscheiden ist; u.a. das Rücksichtnahmegebot gilt aber auch dort.

Feststellen der zulässigen Nutzungsart

Am einfachsten kann die Gebietsart - und darüber die Nutzungsart - anhand eines rechtsgültigen Bebauungsplanes und ergänzend der anzuwendenden Baunutzungsverordnung festgestellt werden. Gibt es einen solchen B-Plan nicht, erfolgt die Beurteilung im Nicht-Außenbereich vergleichbar anhand der vorhandenen maßgeblichen umgebenden Bebauung mit deren Nutzungen, wobei aber auch prägende anderweitige Nutzungen wirken können oder umgekehrt Aliuds nicht wirken.

Soweit Nutzungen in einem Baugebiet "ausnahmsweise" zugelassen werden dürfen (Abweichung), muß die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach dem sog. pflichtgemäßen Ermessen über die Zulässigkeit bzw. über die Zulassung (Genehmigung) entscheiden.


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Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT *  Nutzungsbedingungen