Empfehlungen für den Bestandserhalt


Eigentümer und Erbbauberechtigte sind für den Erhalt Ihres Eigentums verantwortlich. Dabei besteht das Eigentum aus Materiellem (die Immobilie) und aus Formellem (zugehörige Dokumente und schriftliche Nachweise).


Die Nachweise für das formelle Eigentum

Es ist dringend zu empfehlen, für die Unterhaltung und Instandhaltung (=> Betrieb und Nutzung) sowie für spätere Planungen und ggf. erforderliche Beweise die Baugenehmigung und die vielfältigen weiteren Dokumente für das Grundstück und die Immobilien-Teile sorgfältig aufzubewahren und beim Verkauf/ Eigentumsübergang (in einer Eigentümer-Hausakte) mit weiterzugeben:

  • Grundbesitzurkunde(n),
  • Baugenehmigung/en einschl. genehmigten Bauvorlagen (oder die vergleichbaren Unterlagen),
  • Nachweise (bautechnische Nachweise u.v.a.),
  • Bescheinigungen (Prüf-, Mängelfreiheitsbescheinigungen),
  • Zulassungsbescheide und andere Dokumentationen aus der Herstellung und dem Betrieb,
  • evtl. weitere öffentlich-rechtliche zustimmende Bescheide,
  • evtl. Nachbar-Genehmigungen und ähnliche Schriftstücke,
  • evtl. Unterlagen zu begünstigenden Grunddienstbarkeiten oder Baulasten auf anderen Grundstücken.

Selbstverständlich sind auch noch mindestens die Ausführungspläne und einschlägige Unterlagen aus der Korrespondenz und Abnahme mit Handwerkern und anderen Bauleistern von Wichtigkeit.

Hinweis: Entgegen der landläufigen Meinung kann man sich nicht darauf verlassen, dass die Behörden die Unterlagen zu Baugenehmigungen u.ä. vorhalten und dass man als Bürger regelmäßig darauf zurück greifen kann. Schon eine falsch abgehängte oder eine einer anderen Stelle zugesandte Akte kann das verhindern. Es wird heute aber bei den Behörden auch nicht mehr alles aufbewahrt - zumal nicht sie, sondern die Betroffenen Verantwortliche und als solche nachweispflichtig sind.


Forderungen für das materielle Eigentum (die Immobilie)

Erhalten werden muss der Bestand entsprechend der erteilten Baugenehmigung bzw. im "zulässigen" Zustand, ohne Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Davon sind in jedem Fall gedeckt Maßnahmen der Instandhaltung (einschl. Austausch gleichartiger Bauteile) wie auch Maßnahmen der Sanierung, soweit sie nicht Fragen der Baugenehmigungspflicht oder wegen des Bestandsschutzes aufwerfen. Da das recht schnell geschehen kann, kommt der Sorgfalt beim Bestandserhalt eine besondere Bedeutung zu.


Zu beabsichtigten Veränderungen vgl. auch Begriffe.


©
Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau-RAT  *  Nutzungsbedingungen