Die Baugenehmigungs-/ -antragspflichten und ähnliche


Der Umfang der Pflichten, ein Baugenehmigungsverfahren zu beantragen, um eine Baugenehmigung einzuholen, ist in Deutschland in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. Für viele weniger problematische Nutzungs- oder Bauvorhaben wurden in den letzten Jahren einfacher zu erfüllende Pflichten eingeführt und damit viel weniger öffentliche Kontrolle bei vermehrter Verantwortung der Betroffenen und ihrer Beauftragten: für "Verfahren" mit Anzeige, Kenntnisgabe oder ähnlichen Vorgaben. Daneben gibt es noch andere; siehe unten.

Zu den Baugenehmigungspflichten nach den Landesbauordnungen

Im Grundsatz gilt alles als baugenehmigungsbedürftig, was nicht im Katalog der "nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben" der Landesbauordnungen (in NRW z.B. § 65 BauO NRW) aufgelistet ist. Die Regelungen der Länder haben sich alle auch an denen der Musterbauordnung (MBO), dort § 61 f, orientiert. Soweit der Katalog wegen der Verschiedenartigkeit der Fälle und der manchmal schwer zu definierenden Grenzen nicht abschliessend sein kann, haben die Landesbauordnungen auch dafür entsprechende Regelungen. Da die Baugenehmigungspflicht vielfach als bürokratisches Übermaß angesehen wird und weil ohnehin für manche von den Verantwortlichen als unerheblich angesehene Vorhaben Unsicherheiten bestehen: => Wirkungen von Verstößen gegen die Baugenehmigungspflicht

Quasi besonders baugenehmigungsbedürftig ist die Herstellung geplanter Abweichungen von den maßgeblichen Vorschriften - von den Vorschriften Bauordnungsrechts, wie Ausnahmen und Befreiungen von denen des Planungsrechts. Besonders bei Vorhaben und Planungsdetails, die nach der Landesbauordnung keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist dafür die separate förmliche (schriftliche) Genehmigung bzw. Zulassung der Bauaufsichtsbehörde gefordert.

Siehe zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben folgende Auflistungen (in NRW, in anderen Bundesländern sehr ähnlich)



Weitere Genehmigungspflichten für das Bauen und Nutzen

Weitere Genehmigungspflichten über die Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde hinaus (auch Erlaubnisse, Bewilligungen, Konzessionen, Einvernehmen, Ausnahmegenehmigungen u.ä. genannt) sowie Anzeige-Pflichten können sich aus vielen Vorschriften des öffentlich-rechtlichen sogenannten Baunebenrechts ergeben. => Vgl.: Wo Informationen einzuholen sind (Daneben gibt es auch nach den Vorschriften des zivilen Nachbarrechts und der Eigentumsrechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) weitere Genehmigungs-, Abstimmungs- und Anzeigepflichten.)

In Nordrhein- Westfalen prüfen die Bauaufsichtsbehörden in den Baugenehmigungsverfahren jenen Teil der öffentlich- rechtlichen Erfordernisse üblicherweise mit und veranlassen die Prüfung/ Bearbeitung, obwohl das bei den "vereinfachten Genehmigungsverfahren" in der BauO NRW nach dem Gesetzestext nicht so vorgesehen ist. In den meisten anderen Bundesländern wird das ebenso gehandhabt. Wenn diese Prüfung im Einzelfall versäumt wird, kann das insoweit besonders ärgerlich sein, weil die Behörde die Verantwortung dafür (und die Folgen) nicht tragen wird. In diesem Fall wird vom Entwurfsverfasser die Kenntnis der Erfordernisse erwartet.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen