Die Ermittlung der Planungsgrundlagen


Die Planung braucht ein gutes Fundament!

Vor dem Entwurf für ein Vorhaben (Gebäude/ bauliche Anlage) steht für den optimalen Entwurf naturgemäß eine der Planungsaufgabe angemessene Grundlagenermittlung. In Bezug auf nicht nur das Baurecht und die Landesbauordnung (das öffentliche Recht) geht es um: 

  • Klärung der Planungsaufgabe a.G. der Wünsche des Auftraggebers/ Bauherrn, auch hinsichtlich Anforderungen, Grössen, Gestaltung, Kostenrahmen u.ä.,

  • Beratung des Auftraggebers zum gesamten Leistungsbedarf und zu den Notwendigkeiten des Vorhabens, Entscheidungshilfen und Konkretisierung der Ergebnisse,

  • Feststellung der Besonderheiten des Vorhabens und seines Standorts nach Art, Nutzung, Umfeld etc., Zusammenstellung der baurechtlichen Eckwerte für die Planung und Umsetzung - auf der Grundlage des zuvor Ermittelten,

  • Feststellung der Besonderheiten des Vorhabens und seines Standorts nach Art, Nutzung, Umfeld etc.,

  • Zusammenstellung der baurechtlichen Eckwerte für die Planung und Umsetzung - auf der Grundlage des zuvor Ermittelten.

Entwurfsverfasser-Leistungen für die Grundlagenermittlung

Die Grundlagenermittlung ist als "Leistungsphase 1" nach der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) Teil der Entwurfsverfasser-/ Architektenleistung für die Erstellung der Genehmigungsplanung und des "Werks". Dabei handelt es sich in der Regel um den Umfang der Grundleistungen. Soweit besondere Leistungen erforderlich werden, sind diese jedenfalls beim Werkvertrag nicht regulär Teil der Grundleistungen. Die neue HOAI von 2013 präzisiert die Architektenleistungen im § 34 Abs. 3. Unter Ziff. 1 ist die Grundlagenermittlung angesprochen und in Anlage 10.21 zur HOAI präzisiert:

Grundleistungen der Planer
  Besondere Leistungen *

a) Klären der Aufgabenstellung auf
    Grundlage der Vorgaben oder der
    Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs-
    und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen
    für die Auswahl anderer an
    der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und
    Dokumentieren der Ergebnisse
  • Bestandsplanung
  • Bedarfsermittlung
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms, Aufstellen eines Raumprogramms
  • Standortanalyse
  • Mitwirken bei Grundstücks-und Objektauswahl,
    -beschaffung und -übertragung
  • Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
  • Bestandsaufnahme
  • technische Substanzerkundung
  • Betriebsplanung
  • Prüfen der Umwelterheblichkeit
  • Prüfen der Umweltverträglichkeit
  • Machbarkeitsstudie
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
  • Projektstrukturplanung
  • Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
  • Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

Es ist Aufgabe der Planer, die für das beauftragte Werk nötigen Informationen einzuholen. Soweit diese für die optimale Erbringung ihrer Leistungen und für eine schnelle Baugenehmigung o. ä. notwendig sind, sollte das sinnvoll und im Ergebnis i.d.R. Zeit und Kosten sparend schon vor dem Erstellen der Bauvorlagen und insbesondere vor Stellen des Bauantrags o.ä. erfolgen. => Siehe dazu: Wo Informationen erhältlich sind.

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* Besondere Leistungen sind ggf. zusätzlich erforderliche Leistungen des Entwurfsverfassers, die mit dem Honorar für die Grundleistungen nach der HOAI nicht abgegolten sind. Diese Leistungen sind dann erforderlich, wenn sich die Notwendigkeit aus der Planungsaufgabe ergibt und wenn der Auftraggeber diese Leistungen nicht anderweitig bereit stellt.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen