Weiteres zu den Bauherren-Genehmigungspflichten

Zu Zulässigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben

Für alle Vorhaben - ob baugenehmigungsbedürftig oder nicht - wird vom Gesetzgeber gefordert, dass sie den Vorschriften entsprechend hergestellt werden. Dabei geht es um

  • die Vorschriften den Planungsrechts (§§ 30, 34, 35 BauGB, einschl. BauNVO),
  • die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung und von Vorschriften auf deren Grundlage,
  • insbes. örtliche Bauvorschriften (Satzungen), z.B. Baumschutzsatzung, Einfriedungssatzung u.v.m.,
  • ggf. Vorschriften des sonstigen sog. Baunebenrechts (vgl. unten),
  • die aktuellen technischen Baubestimmungen.

Zwar wurden in den letzten Jahren einige Objekte einer von vielen Bürgern gewünschten "Baufreiheit" zusätzlich von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen (z.B. Gartenhäuschen, Terrassenüberdachungen), dies aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die den baufachlich ungebildeten Baubürgern (und durchaus auch einzelnen Fachleuten) eher nicht bekannt sind. Die Folge sind viele unzulässig hergestellte Objekte, die entweder nie beanstandet, sicher häufiger von Nachbarn und/ oder Behörden nur murrend geduldet werden, die sehr häufig aber auch auf Kosten der Bauherren zurückgebaut werden müssen. Vgl. dazu Folgen vom Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht.

Zu evtl. anderen notwendigen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen

Neben der Baugenehmigungspflicht können in besonderen Fällen (auf der Grundlage sogenannten Baunebenrechts wie z.B. Wasser-, Verkehrs-, Landschafts-, Denkmalschutzrecht) für ein Erschließen, Bauen, Ändern, Nutzen o.ä. auch andere behördlichen Zustimmungen, Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Konzessionen o.ä. vorgeschrieben sein. Auskünfte dazu sollten bei einem Architekten/ Bauvorlageberechtigten zu erhalten sein, meist auch bei der Gemeinde. (Hinweise sind häufig auch sog. Amtlichen

Es ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörden und Fachbehörden nicht so zusammenarbeitgen, dass die Quer-Informationen erwartbar sind. Wer z.B. beim Ordnungsamt eine Gewerbe anmeldet hat damit nicht nur keine Baugenehmigung für seine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, sondern es kann auch nicht erwartet werden, dass die Bauaufsicht damit irgendwie in eine Prüfung eintritt; beide Dienststellen agieren eigenständig. Ähnlich ist das mit anderen Behörden/ Genehmigungen nebeneinander!

Ahndung einer Nicht-Beachtung der Baugenehmigungspflicht 

Soweit der Baugenehmigungspflicht nicht gefolgt wird, kann gegen die Verantwortlichen in Bußgeld verhängt werden (je nach Schwere des Verstoßes in erheblicher Höhe) und - oder allein - auch während der Herstellung eine (Bau-)Stillegung erfolgen oder eine Nutzungsuntersagung erfolgen, bei Unzulässigkeit auch die Beseitigung der ungenehmigten Maßnahme verlangt und durchgesetzt werden. Z.B. in NRW kostet eine verspätete Prüfung auch ein mehrfaches der regulären Baugenehmigungsgebühren.

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Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT