Die Genehmigungspflichten der Bauherren

Das Bauen, Nutzen und Ändern unterliegt meistens Genehmigungspflichten (nebeneinander) und erst die rechtswirksame Baugenehmigung berechtigt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben wirklich zum Herstellungsbeginn (bei Nutzungsänderungen: zur Herstellung der Nutzungsbedingungen):

  1. öffentlich-rechtliche Baugenehmigungspflichten, zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde,
    vgl. das unten dargestellte Schema,

  2. andere öffentlich-rechtliche Zustimmungen, Erlaubnisse, Genehmigungen o.ä.,
    nach Vorschriften des sog. Baunebenrechts (neben der LBO), zuständig ist die jeweilige Fachbehörde,
    vgl. dazu im Detail: Wo Informationen einzuholen sind

  3. zivilrechtliche Genehmigungen, Zustimmungen o.ä. von Nachbarn oder anderen "Dritten" aus Gründen des zivilen (=> Nachbargenehmigungen), z.B. für Grenzmauern und andere Einfriedungen, Betretungsrechte (Hammerschlag- und Leiterrecht), Nutzungsrechte während der Bauzeit u.v.m..

Siehe auch: Weiteres zu den Genehmigungspflichten von Bauherren.

Warum es die Baugenehmigungspflicht gibt

Die Baugenehmigungspflicht - und die damit verbundene überschlägliche bis recht umfassende Prüfung eines Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde (je nach Prüf-/ Genehmigungsverfahren o.ä.) - soll Bauherren, Eigentümer, Nutzer und insbesondere die Öffentlichkeit - diejenigen, die von dem Vorhaben betroffen sein können -, vor Fehl- Planungen, Sicherheitsproblemen und und vermeidbarem Ärger schützen. Sie gibt den Begünstigten der Genehmigung im Ergebnis später auch einen formellen Bestandsschutz für ihren Bau, ihr Eigentum und seine Nutzung.

Die (Bau-)Genehmigungspflicht: Vorhaben und Verfahren

Schematische Darstellung der Baugenehmigungspflichten - auch nach den vorgesehenen Verfahren   Nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben und Kleinst- Massnahmen, für die die Landesbauordnung gilt (vgl. § 1 LBO) sind in den Landesbauordnungen  i.W. in einem Katalog der entsprechenden Vorhaben zusammengestellt - etwa im Bereich der §§ 60 - 70 der jeweiligen Landesbauordnung (z.B. in § 65 BauO NRW).

Wegen der häufigen Fehlinterpretierung der dort beschriebenen Vorhaben siehe auch Begriffe.

Für die genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind verschiedene Verfahren der Zulassung vorgesehen, vgl. obenstehendes Schema.

Wenn nicht zweifelsfrei selbst geklärt werden kann, ob ein beabsichtigtes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, ist am besten Rat von Fachleuten einzuholen. Meist kann dazu auch die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Sollte das Vorhaben dort als nicht genehmigungsbedürftig beurteilt werden, ist u.U. unbedingt zu empfehlen, in einer Gesprächsnotiz das Wichtigste zum Ergebnis, Gesprächspartner und ggf. Zeugen schriftlich festzuhalten und diese zusammen mit den Haus- Dokumenten ("Hausakte") aufzubewahren.


© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT   * Nutzungsbedingungen