Grenzbereich und Grenzabstände


Die Bereiche um die Nachbargrenzen herum unterliegen dem besonderen Schutz des öffentlichen Rechts, sowohl nach dem bundesweiten Planungsrecht (Bauweise, Möglichkeiten des Grenzanbaus, Rücksichtnahmegebot) wie besonders auch nach dem Bauordnungsrecht der Länder (Eigentums-, Sozial- und Brandschutz, Mindest-Grenzabstände für Gebäude und u.a. bauliche Anlagen).

Soweit nach der Bauweise Grenzanbau vorgesehen ist...

Im Falle einer sogenannten geschlossenen Bauweise wie auch bei Hausgruppen ist der Grenzbereich besonders sensibel:

  • Es darf innerhalb der überbaubaren Flächen weitgehend aneinander gebaut werden, darüber hinaus stellt sich jedoch im Falle einer Abweichung von der Vorschrift auch die nachbarschützend wirkende Abstandflächen-Frage.
  • Jedes Gebäude an der Grenze muss für sich standsicher sein; eine gemeinsame Brandwand ist nicht erlaubt.
  • Gegenüber dem Nachbargrundstück muss der Brandschutz beachtet werden - auch z.B. bezügl. Öffnungen im Dach und mehr. Öffnungen in der Grenzwand sind ohnehin unzulässig.
  • Der Grenzanbau ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche erlaubt. Das gilt auch für begünstigte Vorbauten wie z.B. Balkone, wenn nach dem Planungsrecht nicht angebaut werden muss (anderenfalls erfordern sie seitlichen Abstand).
  • Wo Doppelhäuser vorgeschrieben sind, müssen sich die Nachbarn rechtzeitig verständigen und mit der Bauform ausreichend aneinander anpassen, damit auch wirklich ein Doppelhaus i.S. des Baurechts entsteht.
  • Aneinander grenzende Anlagen im Bereich der Geländeoberfläche und darüber (Anschüttungen und Abgrabungen, Terrassen, Trennwände, Einfriedungen und andere Nebenanlagen) erfordern eine Abstimmung und gegenseitige Anpassung, soweit nicht der bestehende Zustand bleibt oder wiederhergestellt wird.

Soweit nach der Bauweise Grenzabstand vorgesehen ist...

Nur wenn in der offenen Bauweise Doppelhäuser oder Hausgruppen vorgesehen sind, darf - einseitig und dort mit einer gegenseitigen Anbauverpflichtung - an die Grenze gebaut werden. Dafür gilt dann das zuvor beschriebene.

Wo der Grenzabstand die Regel ist, muss dieser über den Mindestabstand von meist 3,00 m hinaus zentimetergenau eingehalten werden und ist vorher mit den Bauvorlagen für ein Vorhaben nachvollziehbar nachzuweisen. Die dafür maßgeblichsten und kritischsten Kriterien dafür sind die Höhen der Geländeoberfläche, die zugehörigen Wandhöhen und die korrekte Begünstigung von Vorbauten. [Wo die Richtigkeit des Grenzabstands von Betroffenen angezweifelt wird, kann eine Nachprüfung Sinn machen; es muss dafür Akteneinsicht und die Möglichkeit von Abschriften gewährt werden.]

Innerhalb des Grenzbereichs dürfen nur Nebengebäude und Nebenanlagen hergestellt werden, die nach dem Abstandflächenrecht der Landesbauordnung ausdrücklich zuzulassen sind oder zugelassen wurden, wobei sowohl die maximalen Abmessungen wie auch der Nutzungszweck bedeutsam sind. Eine Zweckentfremdung führte zur Unzulässigeit und hätte ggf. weitere Folgen (Verlust von Bestandsschutz, Fehlen von notwendigen Stellplätzen).

Zu den Grenzabständen (Abstandflächen) allgemein

Die Abstandflächenberechnung und der Abstandflächennachweis erfordern bei den nicht einfach gelagerten Fällen erheblichen Sachverstand, viel Planungserfahrung sowie präzise Messungen, oft auch die Kenntnis einer Vielzahl wichtiger Gerichtsentscheidungen. Die Architektenleistung wird deshalb zunehmend und sinnvoll in enger Zusammenarbeit mit den besonders ausgebildeten und technisch ausgestatteten Vermessungsingenieuren erbracht.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen